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Satzung des Burschenverein Vaterstetten

 

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Burschenverein Vaterstetten“

2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

3) Der Verein hat seinen Sitz in Vaterstetten

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht lediglich in der Förderung des geselligen Lebens, Erhalt des Brauchtums, der Erhaltung der Ordnung sowie der Erhaltung des Ansehens des hiesigen Burschenvereins.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten von Veranstaltungen geselliger Art, Brauchtumspflege und gemeinschaftliche Ausflüge.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 5 Gründungsdatum

Der Burschenverein Vaterstetten wurde am 07.04.2002 gegründet.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

1) Mitglied kann jeder ledige, männliche Bürger der Gemeinde Vaterstetten werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2) Bürger, die nicht der Gemeinde Vaterstetten angehören, können nur in Ausnahmefällen und mit einstimmigem Beschluss des Vorstands Mitglied werden.

3) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

4) Die Mitgliedschaft entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Persönliche Anmeldung und Vorstellung auf der Mitgliederversammlung. Damit tritt das Mitglied in die Probezeit ein, die bei der folgenden Mitgliederversammlung endet. - Bestehen der Probezeit. Ob die Probezeit bestanden ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. - Ablegen der Aufnahmeprüfung. - Entrichten der Aufnahmegebühr, dessen Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

5) Die Aufnahme entsteht auf der Mitgliederversammlung und wird durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.

6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 7 Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein, ohne Rückerstattung des Mitgliedbeitrags, berechtigt.

2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3) Ãœber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5) Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

6) Der Betreffende hat keine Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstands.

5) Eine Wiederaufnahme des Betroffenen Mitglieds ist nur durch den Beschluss des Vorstands möglich.

6) Wird beschlossen, den Betroffenen wieder aufzunehmen, muss dieser eine Aufnahmegebühr in Höhe des aktuellen Mitgliedbeitrages, sowie den vollen Mitgliedbeitrag entrichten.

7) Erst wenn der Betroffene diese Aufnahmegebühr und den Beitrag voll entrichtet hat, ist er wieder Mitglied.

 

§ 10 Ausscheiden eines Mitglieds

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausscheiden.

2) Ein Mitglied scheidet durch Heirat mit sofortiger Wirkung aus dem Verein aus.

 

§ 11 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Seine Höhe wird vom Vorstand bestimmt und mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

3) Der Beitrag ist nach Erhalt der Einladung, späterstens jedoch eine Woche nach der Jahreshauptversammlung zu entrichten.

 

§ 12 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand (§ 13 und §14 der Satzung). b) die Beisitzer (§ 15 der Satzung). c) der Ausschuss (§ 16 der Satzung). d) die Mitgliederversammlung (§ 17 bis 22 der Satzung). § 13 Der Vorstand 1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus: - 1. Vorstand - 2. Vorstand - 1. Kassier - 2. Kassier - Schriftführer

2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird durch Wahl der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich mindestens 500 Euro als Rücklage für die Vereinsfahne zu hinterlegen.

 

§ 13Der Vorstand1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:- 1. Vorstand- 2. Vorstand- 1. Kassier- 2. Kassier- Schriftführer2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.3) Der Vorstand wird durch Wahl der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.4) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.7) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich mindestens 500 Euro als Rücklage für die Vereinsfahne zu hinterlegen.

 

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

1) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zu Ausgaben von mehr als 5.000,- (i. W.: fünftausend) Euro, sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

2) Der Vorstand darf die erforderlichen Geldbeträge vom Konto des Geschäftsbetriebs auf das Konto des ideellen Bereichs umbuchen.

 

§ 15 Die Beisitzer

1) Die Beisitzer des Vereins sind: - Beisitzer 1 - Beisitzer 2

2) Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

3) Die Aufgabe der Beisitzer liegt darin, den Vorstand zu unterstützen.

4) Die Beisitzer werden durch Wahl der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Beisitzer im Amt.

5) Verschiedene Beisitzerämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 16 Der Ausschuss

1) Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand (§ 12 der Satzung) und den Beisitzern (§ 15 der Satzung) zusammen.

2) Einmal im Monat trifft sich der Ausschuss (= Ausschusssitzung). § 17 Misstrauensvotum 1) Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern davon kann bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit das Vertrauen entzogen werden. 2) Hierzu ist eine Mitgliederversammlung zu berufen.

3) Damit das Vertrauen entzogen werden kann, ist ein einstimmiges Votum der erschienenen Mitglieder nötig, wobei der Vorstand und die Beisitzer nicht stimmberechtigt sind.

4) Scheidet somit ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands aus, so sind die freien Ämter noch in der selben Mitgliederversammlung neu zu wählen.

 

§ 18 Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens a) einmal jährlich (= Jahreshauptversammlung), b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Wochen, c) nach Ausscheiden eines Mitglieds der Beisitzer binnen zwei Monaten.

2) In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

§ 19 Form der Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. 3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 20 Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitgliedern erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 21 Beschlussfassung

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6) Stimmenthaltungen werden bei den Abstimmungen nicht bewertet. Wird jedoch über die Absätze 3, 4 und 5 abgestimmt, zählen Stimmenthaltungen als 7) NEIN-Stimmen.

 

§ 22 Wahl

1) Die Wahl findet in der Regel auf der Jahreshauptversammlung statt. Ist eine Wahl aus wichtigem Grund nötig, so muss diese auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

2) Wählbar und wahlberechtigt ist jedes Mitglied.

3) Vor der Wahl werden mindestens zwei Mitglieder als Wahlaufsicht bestimmt, wobei einer als Leitender bestellt wird. Die Aufgabe der Wahlaufsicht ist es, das die Wahl gerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wird.

4) Der Ausschuss (§ 16 der Satzung)wird in einer allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren und geheimen Wahl gewählt.

5) Zuerst wird der Vorstand und anschließend die Beisitzer gewählt.

6) Ein Vorstandsamt und ein Beisitzeramt können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 23 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorstand zu unterschreiben.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 24 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 18 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).

3) Das Vereinsvermögen geht an einen gemeinschaftlich, sozialen Zweck innerhalb der Gemeinde Vaterstetten. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins.

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